Gemäss Schätzerhandbuch gelte als Mietwert der nachhaltig erzielbare Mietertrag. Zur Festlegung des nachhaltig erzielbaren Mietwerts orientiere sich der Bewerter am Markt (Vermietbarkeit), an den baulichen Gegebenheiten der Liegenschaft, an den bestehenden Mietverträgen und an der Nutzungsart. Dementsprechend sei ein Mietwert zu ermitteln, der für die Liegenschaft der Beschwerdeführer im Weiler Y nachhaltig erzielbar sei.