Indem das Schatzungsamt auf den mathematischen Durchschnitt der „Vergleichsobjekte“ abstelle, wende es sodann die einschlägigen statistischen Methoden zur Ermittlung des Erfahrungswerts nicht an. Das Vorgehen des Schatzungsamts zur Ermittlung des Erfahrungswerts widerspreche demnach auch in dieser Hinsicht den Vorgaben des Schätzerhandbuchs.