Das Schatzungsamt und mit ihm die Vorinstanz differenzierten insbesondere nicht nach Lagemerkmalen, wie dies das Schätzerhandbuch vorgebe. Die Vorgehensweise des Schatzungsamts, den gesamten Kanton als Vergleichsgrundlage heranzuziehen, sei mit den Vorgaben des Schätzerhandbuchs nicht vereinbar. Vielmehr hätte im vorliegenden Fall die Lage des Weilers Y mit seiner Ausrichtung auf das St.Galler Rheintal berücksichtigt werden müssen.