Es sei nicht erkennbar, weshalb mit dem Argument, das Segment der Einfamilienhäuser sei mehrheitlich selbstgenutzt, „naturgemäss“ ein Vergleich über den ganzen Kanton heranzuziehen sei. Die Zahl der selbstgenutzten Einfamilienhäuser sei genügend gross, dass vergleichbare Lagekategorien ausgeschieden werden könnten. Das Schatzungsamt und mit ihm die Vorinstanz differenzierten insbesondere nicht nach Lagemerkmalen, wie dies das Schätzerhandbuch vorgebe.