durch die B AG als Beweismittel im Sinne eines Parteigutachtens zuzulassen und nicht aus dem Recht zu weisen. 2. 2.1. Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe mit Bezug auf die Ermittlung des Mietwerts auf die Ausführungen des Schatzungsamts abgestellt, wonach 12.6 Raumeinheiten mit einem Erfahrungswert von Fr. 2’550.00 pro Raumeinheit einen Mietwert im Betrag von Fr. 32’130.00 ergäben.