1.3. Gemäss Art. 15 Abs. 2 VerwGG dürfen im Beschwerdeverfahren neue Tatsachen und Beweismittel nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Das Gericht stellt von Amtes wegen die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest und kann, falls nötig, zusätzliche Beweise einfordern (vgl. Art. 24 Abs. 1 VerwGG). Unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten waren, ist die eingereichte Beurteilung des Grundstücks AI 013.31-7.2-107999 71 - 76 Geschäftsbericht 2015 - Anhang