Nicht erst der Rekursentscheid, sondern bereits die angefochtene Verfügung habe Anlass dazu gegeben, Tatsachen und Beweismittel vorzulegen. Die Beschwerdeführer hätten im Rekursverfahren die von ihnen eingeholten Meinungen ausdrücklich erwähnt, ohne sie aber vorzulegen oder anderweitige Beweismittel (Zeugenbefragungen) zu bezeichnen, obwohl bereits im Rekursverfahren erhöhte Mitwirkungspflichten der Rechtsmittelkläger bestünden und insbesondere Beweismittel einzureichen seien. Das Schreiben der B AG sei daher als neue Tatsache und neues Beweismittel aus dem Recht zu weisen.