1.2. Die Vorinstanz macht geltend, die Beschwerdeführer hätten erst im Beschwerdeverfahren einen Bericht der B AG vorgelegt, der von Personen mit den im Rekursverfahren erwähnten Qualifikationen (ein Immobilienexperte und ein Immobilienbewerter) unterzeichnet worden sei. Nicht erst der Rekursentscheid, sondern bereits die angefochtene Verfügung habe Anlass dazu gegeben, Tatsachen und Beweismittel vorzulegen.