Da die Beschwerdeführer die entsprechenden Behauptungen rechtzeitig vorgebracht hätten, wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, den Sachverhalt abzuklären. Wenn nun die Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren zum Beweis ihrer Behauptungen zusätzlich eine Stellungnahme eines professionellen Liegenschaftsexperten der B AG einreiche, unterstütze dies die Pflicht des Gericht zur Abklärung des Sachverhalts.