1. 1.1. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer macht geltend, im vorliegenden Fall habe die Vorinstanz den Sachverhalt, namentlich was den nachhaltig erzielbaren Mietwert und die effektiv bestehende Entwertung betreffe, nur ungenügend festgestellt. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer weist darauf hin, die Vorinstanz habe die Behauptungen der Beschwerdeführer mit dem Verweis abgetan, die Beschwerdeführer hätten diese nicht genügend nachgewiesen. Da die Beschwerdeführer die entsprechenden Behauptungen rechtzeitig vorgebracht hätten, wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, den Sachverhalt abzuklären.