5. Gegen diesen Rekursentscheid erhob der Rechtsvertreter von A und deren Ehemann (folgend: Beschwerdeführer) am 20. November 2014 beim Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Verwaltungsgericht, Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie beantragten, die Grundstückschätzung vom 21. Mai 2014 sei insoweit anzupassen, als dass der Mietwert auf maximal CHF 24’000.00 und der Ertragswert auf maximal Fr. 343’000.00 festgelegt werde sowie der vom Neuwert in Abzug zu bringende Minderwert mindestens 22% betrage. (…) III.