Die Nachteile bei der Vermietung der Wohnräume, welche die Rekurrenten wegen des Fehlens von Garagen behaupteten, würden durch die üblicherweise separate Schätzung des Mietwerts von Garagen nicht ins Gewicht fallen. So hat das Schatzungsamt auch dem wirtschaftlichen Alter und dem Zustand des Schätzobjekts und seiner Einrichtungen mit den Korrekturfaktoren für die Mietwertberechnung Rechnung getragen. Der damit errechnete Mietwert für die Wohnräume sei daher nicht zu beanstanden.