Bezüglich des Mietwerts hielt die Standeskommission fest, dass die Rekurrenten aus den Regeln für die Grundstückschätzung anderer Kantone nichts ableiten könnten. Massgeblich sei das appenzell-innerrhodische Recht, nach dem anders als in anderen Kantonen das Schätzerhandbuch anwendbar sei. Die Rekurrenten hätten es des Weiteren versäumt, die fraglichen tatsächlichen Mieteinnahmen zu belegen. Selbst wenn sie aber die tatsächlichen Mieteinnahmen belegt hätten, liesse sich daraus nicht ableiten, dass kein höherer Mietzins realisierbar wäre.