OR beim Richter die Abberufung des von diesem eingesetzten Sachwalters zu verlangen, allenfalls in Analogie zu Art. 736 Ziff. 4 OR (wonach der Richter statt der von Aktionären, die zusammen mindestens zehn Prozent des Aktienkapitals vertreten, verlangten Auflösung der Gesellschaft auf eine andere sachgemässe und den Beteiligten zumutbare Lösung erkennen kann), hätte der zuständige Richter zu entscheiden. Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Präsident als Einzelrichter, Entscheid KE 15-2015 vom 11. August 2015