Ein gesellschaftsinterner Beschluss würde aufgrund der Pattsituation ohnehin nicht zustande kommen, zumal die Berufungsbeklagten 1 und 2, welche die Hälfte der Aktien der Berufungsbeklagten 3 besitzen, mit der Abberufung des Rechtsvertreters und Sachwalters der Berufungsbeklagen 3 ausdrücklich nicht einverstanden sind, zumal sie die Berufung abgewiesen haben möchten. Inwiefern die Berufungskläger legitimiert wären, gemäss Art. 731b Abs. 3 OR beim Richter die Abberufung des von diesem eingesetzten Sachwalters zu verlangen, allenfalls in Analogie zu Art.