5. Wäre auf die Berufung hingegen einzutreten gewesen, hätte diese wohl abgewiesen werden müssen. So ist der Richter aufgrund der Offizialmaxime im Organisationsmängelverfahren nicht an spezifische Anträge der Parteien gebunden. Die einmal durch den Richter erlassenen Anordnungen können durch einen gesellschaftsinternen Beschluss grundsätzlich nicht mehr abgeändert werden. Nötig ist dafür ein Gesuch gemäss Art. 731b Abs. 3 OR (vgl. BGE 138 III 298 E. 3.1.3; Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], Obligationenrecht II, 4. Auflage, Basel 2012, Art. 731b N 17; BGE 126 III 283 E. 3c).