Mit Einlegung der Berufung handeln die Berufungskläger 1 bis 3 gerade nicht in Unterstützung der Berufungsbeklagten 3. Die Berufung steht vielmehr im Widerspruch zum Anliegen der Berufungsbeklagten 3, welche diese ausdrücklich ablehnt, indem sie den Antrag stellt, diese sei abzuweisen. 3.4. Auf die Berufung ist demnach nicht einzutreten. (…). 4. Folglich kann offen bleiben, ob die superprovisorische Verfügung vom 8. Juni 2015 überhaupt mit Berufung hätte angefochten werden können.