3.3. So stellen sowohl der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten 1 und 2 als auch der Rechtsvertreter und Sachwalter der Berufungsbeklagten 3 in ihren Berufungsantworten die Rechtsbegehren, es sei auf die Berufung nicht einzutreten. Letzter führt dazu an, dass die Berufungskläger 1 bis 3 weder auf der Seite der gesuchstellenden Berufungsbeklagten 1 und 2 noch auf Seiten der Gesellschaft, der Berufungsbeklagten 3, intervenieren würden, sondern sie würden vielmehr Eigeninteressen als Aktionäre der Y AG vertreten. Sie seien deshalb nicht zur Ergreifung der Berufung legitimiert, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten sei.