68 - 76 AI 013.31-7.2-107999 Geschäftsbericht 2015 - Anhang Ob die Berufungskläger im erstinstanzlichen Verfahren trotz fehlender formeller Erklärung ihres Beitritts zum Verfahren mit einem Interventionsgesuch als Nebenintervenienten hätten zugelassen werden dürfen, kann aus nachstehenden Gründen offen gelassen werden.