Aufgrund der Interessen Dritter sowie der Öffentlichkeit ist der Richter an spezifische Anträge der Parteien nicht gebunden. Das im Summarium durchzuführende Organisationsmängelverfahren ist vom Offizialgrundsatz beherrscht: Die Parteien haben keine Verfügungsbefugnis über den Streitgegenstand (vgl. BGE 138 III 298 E. 3.1.3). Die einmal durch den Richter erlassenen Anordnungen können durch einen gesellschaftsinternen Beschluss grundsätzlich nicht mehr abgeändert werden. Nötig ist dafür ein Gesuch gemäss Art.