Der Nebenintervenient darf nur Rechtsmittel-Anträge stellen, die der Interessenlage der Hauptpartei entsprechen. Prozesshandlungen der intervenierenden Partei, die im Widerspruch zur Hauptpartei – welche Herrin des Prozesses bleibt – stehen oder deren Position schwächen, sind unbeachtlich und somit wirkungslos und die Rechtsmittelinstanz tritt auf ein solches Rechtsmittel nicht ein. Der intervenierenden Partei kommt damit eine unselbständige Stellung zu.