AI 013.31-7.2-107999 67 - 76 Geschäftsbericht 2015 - Anhang II. 1. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichtspräsidenten als Rechtsmittelinstanz gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten (Art. 7 Ziff. 2 EG ZPO) ist vorliegend gegeben. 2. Die Berufungen erfolgten rechtzeitig innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. b. i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO).