6. Am 19. Juni 2015 reichten der Rechtsvertreter von C (folgend: Berufungskläger 1) und D (folgend: Berufungskläger 2) und der Rechtsvertreter von E (folgend: Berufungskläger 3) gegen die Verfügung E 176-2014 vom 8. Juni 2015 Berufung ein und stellten unter anderem die Anträge, die superprovisorische Verfügung vom 8. Juni 2015 (E 176- 2014) sei aufzuheben, Rechtsanwalt Dr. B sei als einzelzeichnungsberechtigter Sachwalter der Y AG abzuberufen und es sei gestützt auf Art. 731b OR ein unabhängiger Sachwalter für die Y AG einzusetzen. (…)