erliess am 8. Juni 2015 folgende superprovisorische Verfügung E 176-201: „1. Das am 20./29. Januar 2015 sowie am 20. März 2015 superprovisorisch verfügte Mandat von Rechtsanwalt Dr. B als einziger Zeichnungsberechtigter und einzelzeichnungsberechtigter Sachwalter der ‘Y AG’ wird bis Donnerstag, 31. Dezember 2015 verlängert, mit Berechtigung zum Abschluss der Jahresrechnung bis Montag, 1. Februar 2016. Es wird dem Sachwalter die Befugnis erteilt, die finanziellen Interessen der ‘Y AG’ bezüglich ihrer Beteiligung an der ‘Gesellschaft Z’ zu prüfen, inkl. allfälligem Verkauf dieser Beteiligung. (…)“