3. Am 29. Januar 2015 verfügte der Bezirksgerichtspräsident von Appenzell I.Rh. superprovisorisch: „1. Das am 20. Januar 2015 superprovisorisch verfügte Mandat von Rechtsanwalt Dr. B als einziger Zeichnungsberechtigter und einzelzeichnungsberechtigter Sachwalter der ‘Y AG’ wird vorläufig bis Dienstag, 31. März 2015 verlängert. (…)“