4.4. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2014 und die Verfügung vom 1. Oktober 2014 der Kantonalen Steuerverwaltung sind aufzuheben. Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 3-2015 vom 2. Juli 2015 Auf die Beschwerde der Kantonalen Steuerverwaltung gegen diesen Entscheid trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_847/2015 vom 25. September 2015 nicht ein.