4.3. Die Kantonale Steuerverwaltung hat gegenüber der Carl Sutter-Stiftung trotz Empfang einer Erbschaft das Erbschaftssteuerverfahren nie eingeleitet. Spätestens ab Erteilung der provisorischen Steuerbefreiung im Jahr 2007 wusste sie jedoch um die unsichere Tatsache der gemeinnützigen Zweckverfolgung der Stiftung. Das Erbschaftssteuerverfahren hätte im Wissen um diese Unsicherheit eingeleitet und die Veranlagungsverjährung der Erbschaftssteuer unterbrochen werden müssen, zum Beispiel ebenfalls mittels Revers. Eine Nachsteuerveranlagung ist folglich nicht gerechtfertigt.