Wird ein als erheblich erkennbarer Sacherhalt, welcher noch unklar ist, im Einschätzungsverfahren nicht weiter geklärt, darf die Untersuchung nicht im Nachsteuerverfahren nachgeholt werden (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., §160 N 32; Zweifel/Athanas [Hrsg.], a.a.O., Art. 151 N 7). Tatsachen müssen als bekannt gelten, wenn die Veranlagungsbehörde den Sachverhalt aufgrund verhältnismässig konkreter Anhaltspunkte im Veranlagungsverfahren abklären konnte (vgl. Zweifel/Athanas [Hrsg.], a.a.O., Art. 151 N 8a).