Der Kausalzusammenhang wird unterbrochen, wenn die Tatsache der Veranlagungsbehörde bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, und von dieser wider besseres Wissen oder aus Nachlässigkeit nicht beachtet wurde (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., §160 N 19; Zweifel/Athanas [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), 2. Auflage, Basel 2008, Art. 151 N 8a). Wird ein als erheblich erkennbarer Sacherhalt, welcher noch unklar ist, im Einschätzungsverfahren nicht weiter geklärt, darf die Untersuchung nicht im Nachsteuerverfahren nachgeholt werden (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.