4. 4.1. Eine nicht erhobene Steuer wird als Nachsteuer eingefordert, wenn sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, ergibt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben ist (Art. 153 Abs. 1 StG). 4.2. Neue Tatsachen oder Beweismittel sind solche, welche zwar schon vorher vorhanden waren, aber der Steuerbehörde erst im Nachhinein bekannt wurden (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., § 160 N 21).