3.2. Gemäss Nachsteuerverfügung vom 1. Oktober 2014 ging die Kantonale Steuerverwaltung vom Erbanfall im Jahr 2004 aus. Die Erbschaftssteuer hätte somit spätestens bis Ende 2009 veranlagt werden müssen. Dies ist nicht geschehen, weshalb die Erbschaftssteuerveranlagung verjährt ist. Die Veranlagung kann somit nur noch im Nachsteuerverfahren durchgeführt werden (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Auflage, Zürich 2013, § 160 N 17).