Der Erbschaftssteueranspruch besteht bei Zuwendungen aus Nacherbschaft im Zeitpunkt, in dem die Vorerbschaft ausgeliefert wird (Art. 96 Abs. 4 lit. b StG). Als Zeitpunkt der Auslieferung ist, wenn die Verfügung es nicht anders bestimmt, der Tod des Vorerben zu betrachten (Art. 489 Abs. 1 ZGB). AI 013.31-7.2-107999 65 - 76 Geschäftsbericht 2015 - Anhang