2.3. Somit unterliegt die Carl Sutter-Stiftung grundsätzlich auch der Erbschaftssteuerpflicht. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Erbschaftssteuer im Jahr 2014 veranlagt werden durfte. 3. 3.1. Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode. Vorbehalten bleibt die Erhebung von Nachsteuern und Bussen (Art. 130 Abs. 1 StG).