Die dagegen erhobene Einsprache der Carl Sutter-Stiftung wurde mit Einspracheentscheid vom 17. April 2014 abgewiesen und die gegen den Einspracheentscheid eingereichte Beschwerde der Carl Sutter-Stiftung vom Kantonsgericht mit Präsidialentscheid V 7- 2014 vom 3. Juli 2014 abgeschrieben. Der Entscheid der Kantonalen Steuerverwaltung vom 16. Dezember 2013, wonach die Carl Sutter-Stiftung zufolge Widerrufs der provisorisch ausgesprochenen Steuerbefreiung ab 22. Oktober 2004 der ordentlichen Besteuerung für Gewinn und Kapital unterliegt, ist demnach rechtskräftig.