2. 2.1. Der Erbschaftssteuer unterliegen alle Zuwendungen kraft Erbrechts. Steuerbar ist insbesondere die Errichtung einer Stiftung auf den Todesfall (vgl. Art. 95 Abs. 1 StG). Steuerfrei sind hingegen Zuwendungen an juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Sitz im Kanton, die gemäss Art. 58 Abs. 1 StG steuerbefreit sind (vgl. Art. 97 Abs. 2 StG). Gemäss Art. 58 Abs. 1 lit. f StG sind die juristischen Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind, von der Steuerpflicht befreit.