Dass die Beschwerdeführerin innert nützlicher Frist keine Mittel ausgeben werde und letztlich die Steuerbefreiung widerrufen werden müsse, sei der Steuerbehörde hingegen ursprünglich nicht bekannt gewesen. Die Voraussetzungen einer Nachsteuer seien damit erfüllt. Hinzu komme, dass selbst nachträglich eingetretene Tatsachen berücksichtigt werden dürften, wenn sie auf den Beurteilungsstichtag zurückwirkten. Der Widerruf der Steuerbefreiung bzw. die Feststellung der Steuerpflicht sei vorliegend rückwirkend erfolgt und damit stehe nun untrennbar auch die Erbschaftssteuerpflicht fest.