Die Steuerverwaltung habe diesbezüglich weder einen Vorbehalt anbringen noch der Stiftung eine Auflage machen müssen. Der rückwirkende Widerruf der provisorisch gewährten Steuerbefreiung bei den Gewinn- und Kapitalsteuern habe nun Folgen für die Erbschaftssteuer. Und zwar stehe nun fest, dass damals im Jahr 2004 die Mittel an eine nicht steuerbefreite Stiftung gegangen seien. Die Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 2 StG seien damit nicht erfüllt, weshalb die Zuwendung sich als erbschaftssteuerpflichtig erweise.