abhängig, ob eine Befreiung von der Gewinn- und Kapitalsteuer nach Art. 58 StG vorliege. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach die Frage der Steuerbefreiung für die Erbschaftssteuer selbständig zu prüfen sei, widerspreche der klaren gesetzlichen Regelung und sei deshalb abzulehnen. Im Zeitpunkt der Zuwendung habe die Befreiung von der Erbschaftssteuer von Gesetzes wegen unter dem Vorbehalt gestanden, dass die Stiftung ihrem Zweck auch tatsächlich nachlebe. Die Steuerverwaltung habe diesbezüglich weder einen Vorbehalt anbringen noch der Stiftung eine Auflage machen müssen.