Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um die Errichtung einer Stiftung auf den Todesfall, was nach Art. 95 Abs. 1 StG die Erbschaftssteuer auslöse. Art. 97 StG regle als Ausnahme die steuerfreien Vermögensübergänge. Gemäss Art. 97 Abs. 2 Satz 1 StG seien Zuwendungen an juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Sitz im Kanton steuerfrei, die gemäss Art. 58 Abs. 1 dieses Gesetzes steuerbefreit seien. Damit mache das Gesetz die Befreiung von der Erbschaftssteuer direkt davon