1.2. Die Beschwerdegegnerin erwidert, der Widerruf der Steuerbefreiung der Carl Sutter- Stiftung mit der Beurteilung der Jahre 2004 bis 2012 stehe rechtskräftig fest. Damit stehe fest, dass im Jahr 2004 eine Zuwendung an eine nicht steuerbefreite Stiftung erfolgt sei. Die ordentliche Veranlagungsverjährungsfrist von 5 Jahren nach Art. 130 Abs. 1 StG sei für die Erbschaftssteuer abgelaufen. In einem solchen Fall sei jedoch gemäss dieser Bestimmung die Erhebung von Nachsteuern vorbehalten. Die Rechtzeitigkeit der Erhebung der Nachsteuer werde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.