97 Abs. 2 StG stehe einer – so zu sagen vorfrageweisen – selbständigen Prüfung durch die Erbschaftssteuerbehörde in einem Fall wie dem vorliegenden nicht entgegen. Bei einer Auslegung von Art. 97 Abs. 2 StG, welche sich nicht nur am Wortlaut orientiere, könnten die Voraussetzung für eine Steuerbefreiung von den Erbschaftssteuern als gegeben erachtet werden.