97 Abs. 2 StG sehe vor, dass Zuwendungen an eine Stiftung mit Sitz im Kanton, die von den direkten Steuern befreit sei, auch von den Erbschaftssteuern befreit seien. Im Zeitpunkt der Zuwendung (Nacherbschaft im Jahre 2004) habe die Stiftung die Bedingungen erfüllt, erst fast 10 Jahre danach sei ihr die Steuerbefreiung für die direkten Steuern rückwirkend aberkannt worden. Die ratio legis von Art. 97 Abs. 2 StG stehe einer – so zu sagen vorfrageweisen – selbständigen Prüfung durch die Erbschaftssteuerbehörde in einem Fall wie dem vorliegenden nicht entgegen.