Im Gegensatz zu den direkten Steuern habe die kantonale Steuerverwaltung bei den Erbschaftssteuern nie einen Vorbehalt bezüglich Steuerbefreiung gemacht. Die Stiftung habe auch keine diesbezüglichen Auflagen erhalten oder einen Revers unterzeichnet. Art. 97 Abs. 2 StG sehe vor, dass Zuwendungen an eine Stiftung mit Sitz im Kanton, die von den direkten Steuern befreit sei, auch von den Erbschaftssteuern befreit seien.