Dass nun viele Jahre danach aufgrund von Tatsachen, die sich erst lange danach verwirklicht hätten (Aberkennung der provisorisch gewährten Steuerbefreiung bei den direkten Steuern), rückwirkend eine andere Beurteilung vorgenommen werde, widerspreche dem Sinn des Gesetzes. Aus diesen Gründen sei im Rahmen der Erbschaftssteuern auf eine Nachbesteuerung zu verzichten, respektive seien die Voraussetzungen für ein Nachsteuerverfahren vorliegend nicht als erfüllt zu betrachten.