Tatsachen, die sich erst nach der fraglichen Zeit verwirklicht hätten, würden ausser Betracht fallen. Im Zeitpunkt des Erbanfalls habe die Stiftung aufgrund ihrer Statuten die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung klar erfüllt. Dass nun viele Jahre danach aufgrund von Tatsachen, die sich erst lange danach verwirklicht hätten (Aberkennung der provisorisch gewährten Steuerbefreiung bei den direkten Steuern), rückwirkend eine andere Beurteilung vorgenommen werde, widerspreche dem Sinn des Gesetzes.