1. 1.1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass die Erhebung einer Nachsteuer u.a. voraussetze, dass neue Tatsachen oder Beweismittel, die der Steuerbehörde nicht bekannt gewesen seien, dazu geführt hätten, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben sei. Neue Tatsachen oder Beweismittel seien nur solche, welche zwar schon vorher vorhanden gewesen, sie jedoch der Veranlagungsbehörde erst im Nachhinein bekannt geworden seien. Tatsachen, die sich erst nach der fraglichen Zeit verwirklicht hätten, würden ausser Betracht fallen.