97 Abs. 2 StG habe der Gesetzgeber widersprüchliche Ergebnisse vermeiden wollen. Es könne nicht sein, dass eine juristische Person zwar gewinn- und kapitalsteuerpflichtig sei, aber nicht erbschaftssteuerpflichtig. Deshalb werde im Erbschaftssteuerrecht (Art. 97 Abs. 2 StG) ausdrücklich Bezug genommen auf das Gewinn- und Kapitalsteuerrecht (Art. 58 Abs. 1 StG). Es gehe hier um das Anliegen einer widerspruchsfreien Rechtsordnung. Diese Regelung sei zudem nicht eine Besonderheit von Appenzell I.Rh., sondern finde sich auch in diversen anderen Kantonen.