So sei die Frage der Erbschaftssteuerpflicht gemäss Art. 97 Abs. 2 Satz 1 StG klar und eindeutig an die Frage der Befreiung von den Gewinn- und Kapitalsteuern gekoppelt. Der rückwirkende Widerruf der Steuerbefreiung bei den Gewinn- und Kapitalsteuern sei rechtskräftig. Das bedeute, dass die Zuwendung an eine nicht steuerbefreite Stiftung erfolgt und damit erbschaftssteuerpflichtig sei. Ein Hinweis auf die möglichen Erbschaftssteuerfolgen habe nicht gemacht werden müssen. Mit Art. 97 Abs. 2 StG habe der Gesetzgeber widersprüchliche Ergebnisse vermeiden wollen.