49 Abs. 1 lit. b DBG. Als Begründung führte sie im Wesentlichen auf, dass die Stiftung nur dann Steuerfreiheit geniesse, wenn mit dem Grundstück selbst öffentliche oder gemeinnützige Zwecke erfüllt würden, nicht jedoch dann, wenn das Grundstück lediglich indirekt über seinen Ertrag diesen Zwecken diene.