3. Die Kantonale Steuerverwaltung befreite die Carl Sutter-Stiftung mit Entscheid vom 16. März 2007 provisorisch von der subjektiven Steuerpflicht im Sinne von Art. 58 Abs. 1 lit. f StG sowie Art. 56 lit. g DBG. An die Befreiung wurde die Pflicht verknüpft, den Stiftungszweck bis spätestens 1. Januar 2008 unmittelbar zu verfolgen. Sollte die unmittelbare Zweckverfolgung ab dem Steuerjahr 2008 dann nicht der Fall sein, erfolge rückwirkend auf 1. Januar 2005 die ordentliche Besteuerung nach Art. 51 Abs. 1 lit. b StG und Art. 49 Abs. 1 lit.